Was tun bei Mietrückständen?
Was tun bei Mietrückständen?Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 berechtigen den Vermieter für die Dauer von 24 Monaten nicht zur Kündigung
Was tun bei Mietrückständen?
Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 berechtigen den Vermieter für die Dauer von 24 Monaten nicht zur Kündigung. Diese Einschränkung gilt für die Fälle, in denen die Rückstände auf den Auswirkungen der Coronapande mie beruhen. Erst, wenn der Mieter oder Pächter die Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen hat, kann ihm wieder gekün digt werden. Mit den Regelungen soll verhindert werden, dass durch die Coronapandemie Wohn raummieter ihr Zuhause und Mieter oder Pächter gewerblicher Räume die Grundlage ihrer Erwerbs tätigkeit verlieren. Mieter und Vermieter konnten sich inzwischen in vielen Fällen auf privater Basis einigen.
Coronapandemie: Regelungen im Wohnungseigentumsrecht
Wegen der Coronapandemie sind Eigentümerver sammlungen vielfach nicht möglich. Daher hat die Bundesregierung Voraussetzungen dafür geschaf fen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaften auch weiterhin handlungsfähig bleiben. Um im Falle des Auslaufens der Verwalterbestellung einen verwalterlosen Zustand der Wohnungseigentümer gemeinschaft auszuschließen, wurde angeordnet, dass der zuletzt bestellte Verwalter im Amt bleibt. Um die Finanzierung der Wohnungseigentümerge meinschaften sicherzustellen, wurde ferner ange ordnet, dass der zuletzt beschlossene Wirtschafts plan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschafts plans fortgilt. Die Regelungen gelten bis Ende 2021. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website des Bundesjustizministeriums.
Pandemiebedingte Vorschriften im Miet- und Pachtrecht
Im Dezember 2020 ist das Gesetz zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht beschlossen worden. Da
rin wird klargestellt, dass die Regelungen zur Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der besonde ren Situation der COVID-19-Pandemie grundsätz lich anwendbar sind. Diese ab 31.12.2020 wirk same Regelung stärkt die Verhandlungsposition insbesondere der Gewerbemieterinnen und -mieter und appelliert damit zugleich an die Verhand lungsbereitschaft der Vertragsparteien.
Mit Beginn des Jahres 2021 ist die Bepreisung von Kohlendioxid (CO2) im Gebäudesektor gestartet. Für einen Liter Heizöl zahlen Hauseigentümerinnen und -eigentümer in diesem Jahr rund acht Cent mehr. In den nächsten Jahren werden die CO2-Kosten von Erdgas und Heizöl weiter steigen, damit der Klima schutz vorankommt. Eine Beispielrechnung für ein Einfamilienhaus mit Ölhei
zung und einem jährlichen Verbrauch von 3.000 Litern Heizöl zeigt: Je nach Entwicklung der CO2-Bepreisung betragen die Zusatzkosten in den nächsten 20 Jahren zwischen 15.000 und 25.000 Euro. So lange ist eine Heizung min destens in Betrieb. Die neue Bepreisung trifft die Eigentümer nicht sanierter Gebäude mit fossilen Heizungen und schlechtem energetischen Zustand am stärksten. Gedämmte Häuser, die erneuerbare Energien nutzen, verursachen dagegen keine CO2-Zusatzkosten und sind daher deutlich attraktiver.