Was tun bei Mietrückständen?

Was tun bei Mietrückständen?Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 berechtigen den Vermieter für die Dauer von 24 Monaten nicht zur Kündigung

Was tun bei Mietrückständen?

Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 1. April bis  30. Juni 2020 berechtigen den Vermieter für die  Dauer von 24 Monaten nicht zur Kündigung. Diese  Einschränkung gilt für die Fälle, in denen die Rückstände auf den Auswirkungen der Coronapande mie beruhen. Erst, wenn der Mieter oder Pächter die  Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022  noch nicht beglichen hat, kann ihm wieder gekün digt werden. Mit den Regelungen soll verhindert  werden, dass durch die Coronapandemie Wohn raummieter ihr Zuhause und Mieter oder Pächter  gewerblicher Räume die Grundlage ihrer Erwerbs tätigkeit verlieren. Mieter und Vermieter konnten  sich inzwischen in vielen Fällen auf privater Basis  einigen.

Coronapandemie: Regelungen  im Wohnungseigentumsrecht

Wegen der Coronapandemie sind Eigentümerver sammlungen vielfach nicht möglich. Daher hat die  Bundesregierung Voraussetzungen dafür geschaf fen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaften  auch weiterhin handlungsfähig bleiben. Um im  Falle des Auslaufens der Verwalterbestellung einen  verwalterlosen Zustand der Wohnungseigentümer gemeinschaft auszuschließen, wurde angeordnet,  dass der zuletzt bestellte Verwalter im Amt bleibt.  Um die Finanzierung der Wohnungseigentümerge meinschaften sicherzustellen, wurde ferner ange ordnet, dass der zuletzt beschlossene Wirtschafts plan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschafts plans fortgilt. Die Regelungen gelten bis Ende 2021.  Weiterführende Informationen finden Sie auf der  Website des Bundesjustizministeriums.


Pandemiebedingte Vorschriften  im Miet- und Pachtrecht

Im Dezember 2020 ist das Gesetz zur Anpassung  pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-,  Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie  im Miet- und Pachtrecht beschlossen worden. Da

rin wird klargestellt, dass die Regelungen zur  Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 des  Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der besonde ren Situation der COVID-19-Pandemie grundsätz lich anwendbar sind. Diese ab 31.12.2020 wirk same Regelung stärkt die Verhandlungsposition  insbesondere der Gewerbemieterinnen und -mieter  und appelliert damit zugleich an die Verhand lungsbereitschaft der Vertragsparteien.

Mit Beginn des Jahres 2021 ist die Bepreisung von Kohlendioxid (CO2) im  Gebäudesektor gestartet. Für einen Liter Heizöl zahlen Hauseigentümerinnen  und -eigentümer in diesem Jahr rund acht Cent mehr. In den nächsten Jahren  werden die CO2-Kosten von Erdgas und Heizöl weiter steigen, damit der Klima schutz vorankommt. Eine Beispielrechnung für ein Einfamilienhaus mit Ölhei

zung und einem jährlichen Verbrauch von 3.000 Litern Heizöl zeigt: Je nach  Entwicklung der CO2-Bepreisung betragen die Zusatzkosten in den nächsten  20 Jahren zwischen 15.000 und 25.000 Euro. So lange ist eine Heizung min destens in Betrieb. Die neue Bepreisung trifft die Eigentümer nicht sanierter  Gebäude mit fossilen Heizungen und schlechtem energetischen Zustand am  stärksten. Gedämmte Häuser, die erneuerbare Energien nutzen, verursachen  dagegen keine CO2-Zusatzkosten und sind daher deutlich attraktiver.